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   BFH, 09.07.1964 - V 287/61 S   

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https://dejure.org/1964,980
BFH, 09.07.1964 - V 287/61 S (https://dejure.org/1964,980)
BFH, Entscheidung vom 09.07.1964 - V 287/61 S (https://dejure.org/1964,980)
BFH, Entscheidung vom 09. Juli 1964 - V 287/61 S (https://dejure.org/1964,980)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Behandlung der Übertragung des Gesamtvermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft als Geschäftsveräusserung im ganzen gem. §85 der Umsatzsteuerdurchführungsbestimmungen (UStDB)

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 79, 633
  • BStBl III 1964, 464
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 20.02.1958 - V 140/53 S

    Entfall der Annahme eines doppelten Umsatzes bei Übergang des Vermögens von einer

    Auszug aus BFH, 09.07.1964 - V 287/61 S
    Der Senat hat in dem Falle der Übertragung des gesamten Betriebsvermögens einer Personengesellschaft an eine Kapitalgesellschaft seinen früheren Standpunkt, daß zwei Umsätze anzunehmen seien, nämlich eine Veräußerung der Gegenstände des Betriebsvermögens von der Personengesellschaft an die Gesellschafter gegen Verzicht auf die Gesellschaftsrechte an der Personengesellschaft und eine weitere Veräußerung dieser Gegenstände von den Gesellschaftern an die Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an der Kapitalgesellschaft, aufgegeben und sich der schon früher im Schrifttum (vgl. insbesondere Hueck-Boettcher, Die Umwandlung von Personengesellschaften in Kapitalgesellschaften, Steuer und Wirtschaft - StuW - 1953 Spalte 315; Leibrecht, Umsatzsteuer bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, StuW 1956 Spalte 7; Rupp, noch einmal: Umsatzsteuer bei der Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft, StuW 1956 Spalte 517) vertretenen Auffassung angeschlossen, daß sich der Übergang des Gesellschaftsvermögens von der Personengesellschaft auf die Kapitalgesellschaft auch unmittelbar vollziehen könne und eine Zwischenschaltung der einzelnen Gesellschafter oft gerade nicht dem wirklichen Willen der Vertragschließenden entspreche (Urteil V 140/53 S vom 20. Februar 1958, BStBl 1958 III S. 271, Slg. Bd. 66 S. 708).
  • BFH, 15.01.1987 - V R 3/77

    Bloßes Erwerben und Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nicht

    Nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (RFH) und des BFH ist zwar die Einbringung eines Unternehmens in eine Personengesellschaft mit Beteiligung des Einbringenden am Gesellschaftsvermögen eine entgeltliche "Geschäftsveräußerung im ganzen" (§ 10 Abs. 4 UStG 1967), die jedenfalls dann steuerbar ist, wenn sie der letzte Akt der vorangegangenen unternehmerischen Tätigkeit des eingebrachten Unternehmens ist (vgl. zuletzt BFH-Urteile vom 13. März 1986 V R 155/75, BFH/NV 1986, 500, und vom 9. Juli 1964 V 287/61 S, BFHE 79, 633, BStBl III 1964, 464; RFH-Urteil vom 9. September 1938 V 573/37, RStBl 1938, 1.165).
  • BFH, 04.06.1987 - V B 56/86

    Ernstliche Zweifel i. S. des § 69 FGO, ob der Praxiswert einer Zahnarztpraxis

    Ergänzend führt er aus: Nach dem BFH-Urteil vom 9. Juli 1964 V 287/61 S (BFHE 79, 633, BStBl III 1964, 464) könne eine Geschäftsveräußerung im ganzen als eine Sachgesamtheit und damit als eine einzige Lieferung an den Erwerber angesehen werden.

    Soweit allerdings der Antragsteller - wie auch das FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 1986 X K 361/83, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1986, 367 - die Erfassung der Kundenstammveräußerung durch § 4 Nr. 28 Buchst. a UStG 1980 daraus herleitet, daß eine Geschäftsveräußerung im ganzen eine einzige Lieferung sein könne (die auch den Kundenstamm/Firmenwert umfasse), beruht dies auf einer unzutreffenden Lesart des BFH-Urteils vom 9. Juli 1964 V 287/61 S (BFHE 79, 633, BStBl III 1964, 464); denn dieses Urteil führte nur aus, daß bei Geschäftsveräußerung im Rahmen einer Unternehmensumwandlung nur ein Rechtsakt zwischen der aufgelösten und der neu gegründeten Gesellschaft vorliege, nicht aber (wie die frühere Rechtsprechung angenommen hatte) zwei Umsätze stattfänden, nämlich der Umsatz der aufgelösten Gesellschaft an die Gesellschafter und der der Gesellschafter an die neu gegründete Gesellschaft).

  • BFH, 06.12.1972 - I R 182/70

    Keine Anwendung des § 6b EStG auf Gewinne aus dem Liquidationserlös einer

    Demgegenüber sehe der BFH im Urteil vom 9. Juli 1964 V 287/61 S (BFHE 79, 633, BStBl III 1964, 464) einen Leistungsaustausch auch im Falle der verschmelzenden Umwandlung -- trotz Untergangs der umgewandelten Aktiengesellschaft (§ 5 Satz 2 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften in der Fassung des Gesetzes vom 15. August 1969, BStBl I 1969, 456) -- als gegeben an.

    Umsatzsteuerrechtlich liegt bei verschmelzender Umwandlung in der Übertragung der Gegenstände des Betriebsvermögens der untergehenden auf die aufnehmende Gesellschaft eine Lieferung (BFH-Urteil V 287/61 S); körperschaftsteuerrechtlich kann das dagegen nicht gelten; denn wie bereits im Urteil vom 21. September 1965 I 331/62 U (BFHE 83, 459, BStBl III 1965, 665) ausgeführt, erhalten die Gesellschafter das zur Verteilung kommende Vermögen der Gesellschaft ohne Gegenleistung.

  • BFH, 13.03.1986 - V R 155/75

    Umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch durch die Umwandlung einer GmbH in

    In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 30. November 1944 V 190/41, RStBl 1945, 45; insoweit auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Juli 1964 V 287/61 S, BFHE 79, 633, BStBl III 1964, 464) sieht der erkennende Senat die gemäß § 1 Nr. 1 Satz 1 UStG 1951 maßgebende Leistung in der unmittelbaren Übertragung des Vermögens der GmbH auf die OHG.

    Entgegen der Auffassung des FG besteht nach der Meinung des Senats - anders noch in der Entscheidung in BFHE 79, 633, BStBl III 1964, 464 - die Gegenleistung für die Vermögensübertragung auf die OHG nicht im Verzicht der Gesellschafter der GmbH auf ihre Gesellschaftsanteile an der GmbH oder auf den Liquidationserlös (Entgelt durch Dritte, § 10 Satz 2 UStDB 1951).

  • FG Schleswig-Holstein, 29.01.1992 - IV 142/91

    Erledigung eines Rechtsstreits infolge Anfechtung; Unternehmereigenschaften im

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